Infos für Arbeitnehmer! Was tun bei Fehlverhalten? Formell richtig reagieren, um Kündigung vom Arbeitgeber abzuwehren.
Eine Abmahnung zu erhalten, ist für viele Arbeitnehmer ein Schock. Doch bevor Panik ausbricht, lohnt sich ein kühler Kopf – und ein klarer Blick auf die rechtliche
Lage und die strategischen Optionen. In diesem Artikel zeige ich, worauf es ankommt, wenn Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie Sie sinnvoll
reagieren können.
Juristisch betrachtet erfüllt eine Abmahnung im Arbeitsrecht drei Funktionen:
Rüge: Sie enthält den Vorwurf eines vertragswidrigen Verhaltens oder einer sonstigen Pflichtverletzung oder Fehlverhaltens.
Ermahnung: Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, dieses Verhalten künftig zu unterlassen.
Warnung: Es wird signalisiert, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung drohen kann.
Nur wenn alle drei Elemente enthalten und sauber formuliert sind, ist eine Abmahnung auch wirksam. Eine Abmahnung kann auch mündlich erfolgen.
In der Praxis sind viele Abmahnungen fehlerhaft – oft aus formalen Gründen. Die häufigsten Mängel:
Unklare Beschreibung des Vorwurfs: Es fehlen konkrete Angaben wie Datum, Uhrzeit oder der genaue Sachverhalt.
Pauschale Vorwürfe: Allgemeine Formulierungen („Sie waren unpünktlich“) reichen nicht aus.
Fehlende Kündigungsandrohung: Zwar selten, aber in manchen Fällen wird die Warnfunktion nicht klar genug ausgesprochen.
Unverhältnismäßigkeit: Eine Abmahnung wegen Bagatellen (z. B. einmaliger kleiner Fehler) kann rechtswidrig sein.
Stellt sich heraus, dass die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, haben Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten:
Klingt passiv, kann aber strategisch sinnvoll sein. Denn eine rechtswidrige Abmahnung entfaltet keine arbeitsrechtliche Wirkung – sie kann keine Grundlage für eine spätere Kündigung sein. Wer den Streit mit dem Arbeitgeber scheut, kann sich einfach auf die Unwirksamkeit verlassen.
Arbeitnehmer haben das Recht, eine Gegendarstellung zur Abmahnung in die Personalakte aufnehmen zu lassen. Eine Frist ist hierbei nicht zu beachten. Diese Maßnahme ist rechtlich schwach („stumpfes Schwert“), da die Abmahnung selbst in der Akte bleibt. In Betrieben mit Betriebsrat kann die Gegendarstellung jedoch relevant werden: Bei einer späteren Kündigung muss der Arbeitgeber auch die Gegendarstellung dem Betriebsrat vorlegen.
Eine gerichtliche Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist möglich – aber nur in bestimmten Fällen ratsam. Wer ernsthaft über eine Trennung vom Arbeitgeber nachdenkt, kann damit die Weichen stellen. Denn in der Güteverhandlung wird oft ohnehin über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Für alle anderen lohnt der Weg vor Gericht meist nicht: Selbst wenn das Gericht die Abmahnung für unwirksam erklärt, kann der Arbeitgeber sofort eine neue, korrigierte Abmahnung hinterherschieben.
Eine Abmahnung ist die "gelbe Karte". Sie ist ernst zu nehmen, aber kein Grund zur Panik. Wichtig ist, sie sorgfältig zu prüfen – idealerweise mit Unterstützung eines Rechtsanwalts – und dann die richtige Strategie zu wählen. Nicht jede Reaktion ist sinnvoll; manchmal ist Gelassenheit der klügste Weg. In anderen Fällen kann es aber durchaus angezeigt sein, sich aktiv zu wehren. Die richtige Entscheidung hängt letztlich von der Qualität der Abmahnung – und der Beziehung zum Arbeitgeber – ab.